Digitaler Netzanschluss

Haben Sie Fragen?

Das Team von den Stadtwerken Bad Vilbel ist für Sie da:

Telefon: 06101-528360
E-Mail: netzanschluss (at) sw-bv.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Netzanschlüsse und Anschlussnutzung im Niederspannungsnetz

 

1. Gegenstand

(1) Mit der Herstellung eines Netzanschlusses entsteht gemäß §2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ein Netzanschlussverhältnis, das in einem schriftlich abzuschließenden Vertrag zu regeln ist. Im Weiteren kommt durch die Entnahme von Elektrizität ein Anschlussnutzungsverhältnis nach § 3 der NAV zustande. Die AGB-NS regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Anschlussnehmer (ANE) bzw. Anschlussnutzer (ANU) und dem VNB. Eine eigene Verpflichtung des VNB zur Versorgung des ANE oder ANU mit elektrischer Energie wird mit damit nicht begründet.

(2) Der VNB stellt dem ANE einen Anschluss an sein Netz der allgemeinen Versorgung dauerhaft bereit.

(3) Die Lage des Anschlusses, die bereitgestellte Leistung, die Entnahmeebene (Spannung und Frequenz), die Eigentumsgrenze und die Messspannung sind dem Vertrag zu entnehmen.

(4) Wesentlicher Vertragsbestandteil des Netzanschlussvertrages und des Anschlussnutzungsverhältnisses sind die „Verordnung über Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)“, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz - TAB 2023“ und die „Ergänzenden Bedingungen zur NAV“ des VNB.

 

2. Voraussetzungen für die Bereitstellung und Nutzung des Netzanschlusses

(1) Für Neuanschlüsse gilt:

Der VNB gibt vor, in welcher Spannungsebene der Anschluss erfolgen soll. Bei der Vorgabe werden die Belange des ANE im Rahmen der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigt. Die TAB des VNB sowie die einschlägigen elektrotechnischen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Anschluss an das Netz des VNB setzt voraus, dass die technischen und vertraglichen Belange des Netzanschlusses zwischen den Vertragspartnern vollständig geklärt sind und dem VNB ein schriftlicher und vollständiger Auftrag des ANE vorliegt. Die Nutzung des Netzanschlusses wird unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass die erbrachten und unstrittigen Leistungen des VNB für den Netzanschluss vom ANE vollständig vergütet werden.

(2) Nimmt der ANE oder ANU den Anschluss über die in diesem Vertrag genannte bereitgestellte Leistung hinaus in Anspruch, so ist der VNB berechtigt, vom ANE die Herstellungskosten und/oder einen Baukostenzuschuss zur Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen zu fordern.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn der ANE eine vertragliche Leistungserhöhung begehrt.

(4) Im Zuge einer Erhöhung der vertraglich bereitgestellten Leistung prüft der VNB nach Netztechnischen Gesichtspunkten und Berücksichtigung der Verstärkungskosten, ob die Erhöhung in der vertraglich vereinbarten Entnahmeebene erfolgen kann oder eine höhere Entnahmeebene gewählt werden muss.

(5) Soweit der VNB durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände - deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann - an der Bereitstellung des Netzanschlusses gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertragspartner aus solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

(6) Der VNB unterrichtet den ANE oder ANU (Ansprechpartner vor Ort) rechtzeitig vor einer beabsichtigten Unterbrechung des Netzanschlusses in geeigneter Weise. Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist und der VNB dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung der Unterbrechung verzögern würde. Der VNB unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, Störungen unverzüglich zu beheben.

(7) Der VNB ist berechtigt, den Netzanschluss vom Netz zu trennen, wenn die Einstellung erforderlich ist, um o eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern, zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des VNB oder Dritter ausgeschlossen sind.

(8) Der VNB hat den Netzanschluss unverzüglich wieder zu aktivieren, sobald die Gründe für die Trennung entfallen sind.

(9) Der neue und der bisherige Messtellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Der bisherige Messtellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sein denn, Aufbewahrungsvorschiften bestimmen etwas anderes.

 

3. Betrieb und Instandhaltung

(1) Jeder Vertragspartner ist für den vorschriftsmäßigen Betrieb - maßgeblich hierfür sind die TAB des VNB, die Einschlägigen elektrotechnischen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften - sowie die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der VNB ist berechtigt, die elektrischen Anlagen des ANE oder ANU auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand hin zu überprüfen. Der Zutritt zur Anschlussanlage ist den dazu ermächtigten Beauftragten unter eigener Verantwortung gestattet und ist jederzeit zu ermöglichen. Die Einrichtungen sind vor Beschädigung zu schützen. Der ANE oder ANU darf keine Einwirkungen auf den Anschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede auf eine Störung hinweisende Unregelmäßigkeit wird sofort den beiderseits zuständigen Stellen mitgeteilt. Die seitens des ANE oder ANU zuständige Stelle sowie deren Anschrift ist dem VNB auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(3) Die baulichen Voraussetzungen für die sichere Unterbringung der Einrichtungen des VNB auf dem Grundstück sind vom ANE dauerhaft zu gewährleisten.

(4) Der ANE oder ANU wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass davon keine Rückwirkungen auf den sicheren Netzbetrieb des VNB ausgehen. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung. Der Betrieb von TonfrequenzRundsteuereinrichtungen des VNB darf ebenso nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls muss in Abstimmung mit dem VNB auf Kosten des ANE eine Tonfrequenzsperre eingebaut werden. Der Leistungsfaktor (cos phi) muss zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv eingehalten werden. Der ANE oder ANU wird auf entsprechende Aufforderung des VNB zur Einhaltung des vorgenannten Leistungsfaktors auf seine Kosten eine den Belastungsverhältnissen angepasste Blindstromkompensation einbauen.

(5) Bei mehreren Anschlussnutzern darf die Summe der zeitgleich in Anspruch genommenen Leistung aller Anschlussnutzer an dem Anschlusspunkt nicht höher sein als die vereinbarte bereitgestellte Leistung. Ein Anspruch auf eine höhere Leistungsbereitstellung besteht nicht.

(6) Die Errichtung einer Eigenerzeugungsanlage bedarf der vorherigen Abstimmung und der Abnahme durch den VNB. Die gesetzlichen Regelungen für Anlagen nach dem EEG- und KWK-Gesetz bleiben im Übrigen unberührt.

4. Ersatzversorgung mit elektrischer Energie (1)

Der ANU ist nach § 4 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Entnahmestelle einem Bilanzkreis (Lieferanten) zugeordnet ist.

(2) Ist die Entnahmestelle des ANU keinem Bilanzkreis zugeordnet, z.B. weil die Entnahmestelle nicht Bestandteil eines Bilanzkreises eines Stromlieferanten ist oder weil keine gültige Vertragsbeziehung zwischen dem VNB und dem Bilanzkreisverantwortlichen zur Abwicklung von Energielieferungen über die Entnahmestelle besteht, so wird der ANU ggf. von dem Unternehmen auf dem Wege der Ersatzversorgung nach §38 EnWG beliefert, welches nach §36 Abs. 2 EnWG die Grundversorgungspflicht im Netzgebiet des VNB abdeckt.

(3) Der VNB benachrichtigt den ANU über den Anfangszeitpunkt einer möglichen Ersatzversorgung, sobald ihm darüber gesicherte Erkenntnisse vorliegen.

(4) Die Ersatzversorgung endet, sobald die Entnahmestelle des ANU einem Bilanzkreis zugeordnet wird, spätestens jedoch nach 3 Monaten.

 

5. Beseitigung von Störungen

Bei Störungen in den Anlagenteilen des ANE oder ANU, zu denen ausschließlich der VNB Zugang hat, wirkt der VNB bei deren Beseitigung mit. Der ANE oder ANU ist für die Behebung der Störungen in seiner Anlage verantwortlich. Der ANE oder ANU meldet die Störung über die Netzleitstelle des VNB, ~ (0 6101) 528-200. Die Störungsbeseitigung wird dem ANE nach Aufwand zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt.

 

6. Messung

(1) Gemäß § 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB). Der Kunde hat die Möglichkeit, einen davon abweichenden Messstellenbetreiber zu beauftragen. Die Mindestanforderungen an die Messeinrichtungen sind in einem eigenen Dokument veröffentlicht. Im Falle notwendiger Kommunikations- und Steuereinrichtungen für Last- und Einspeisemanagement sind die Vorgaben des gMSB zu

 

7. Datenverarbeitung

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm vom anderen Vertragspartner in Durchführung dieses Vertrages überlassenen oder zugänglich gemachten technischen oder kaufmännischen Informationen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten und nur für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden.

 

8. Haftungsbestimmungen

(1) Der VNB haftet für alle im Zusammenhang mit dem Netzanschluss- oder Anschlussnutzungsvertrag durch Versorgungsstörungen entstehenden Schäden nach Maßgabe des § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Die Verordnung wird dem ANE oder ANU auf Wunsch ausgehändigt und ist auf der Internetseite www.sw-bv.de veröffentlicht.

(2) Verursacht der ANE bzw. ANU Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung o. Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung, die bei Dritten Schäden hervorrufen, so stellt der ANE bzw. ANU den VNB von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

 

9. Laufzeit und Kündigungsrechte

(1) Der Netzanschluss- oder Anschlussnutzungsvertrag tritt zu dem im Vertrag oder zu dem in der Mitteilung des VNB angegebenen Zeitpunkt in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Der Vertrag kann vom VNB nur aus wichtigem Grund und vom ANE bzw. ANU jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

10. Rechtsnachfolge

(1) Die Vertragspartner bedürfen für die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Falle einer unternehmensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht der Zustimmung des anderen Vertragspartners.

(2) Außerhalb der in Absatz 1 getroffenen Regelung darf eine Zustimmung zur Rechtsnachfolge nur verweigert werden, wenn der Rechtsnachfolger nicht die Gewähr für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet oder sich durch den Übergang sonstige unzumutbare Nachteile für den anderen Vertragspartner ergeben.

 

11. Streitbeilegung und Gerichtsstand

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die durch den vorliegenden Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages sollen auf dem Verhandlungswege ausgeräumt werden.

(2) Kommt eine Verständigung nicht zustande, entscheidet das ordentliche Gericht. Gerichtsstand ist Friedberg/Hessen, sofern sich nicht aus zwingendem Recht ein anderer Gerichtsstand ergibt.

 

12. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und von den Vertragspartnern unterzeichnet wurden. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht oder eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Netzanschluss- oder Anschlussnutzungsvertrags unwirksam oder lückenhaftsein oder werden, so wird die Wirksamkeit oder Vollständigkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit dem Vertrag verfolgten Zwecken und den Vorstellungen der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

(3) Die im Vertrag oder diesen AGB genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.